ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Der Auftrag wird der Firma E.I.S. zumindest auf die umseits vereinbarte Mindestvertragsdauer erteilt. Sollte keine Kündigung des unwiderruflichen Auftrags bis spätestens 6 Monate vor Ende der vereinbarten Vertragsdauer vom Auftraggeber vorgenommen werden, verlängert sich der Vertrag vereinbarungsgemäß um die ursprüngliche Laufzeit. Diese Regelung gilt auch für die folgenden Vertragsperioden als vereinbart. Die Kündigung muß, um rechtswirksam zu sein, per Einschreibbrief erfolgen. Der Vertrag endet jedenfalls bei Verlust der Berechtigung zum Betrieb des Informationssystems am vereinbarten Standort durch die Firma E.I.S. ohne Möglichkeit der Stellung eines Ersatzstandortes und bei Unwirtschaftlichkeit der Betreibung des Informationssystems am Standort für die Firma E.I.S. Eine Weitergabe des Betriebes in welcher Art immer oder eine Beendigung der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers löst diesen Vertrag nicht auf. Im Falle der Weitergabe des Betriebes ist der Auftraggeber bei sonstiger Haftung für das entgehende Entgelt E.I.S. gegenüber verpflichtet, den Vertrag auf den Rechtsnachfolger zu überbinden. In jedem Fall haftet derjenige, der diesen Geschäftsauftrag unterfertigt hat, E.I.S. gegenüber für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Auch eine Stilllegung des Betriebes des Auftraggebers führt nicht zu einer Beendigung des Geschäftsauftrages. Dieser Geschäftsauftrag bindet auch die Rechtsnachfolger des Auftraggebers.

Das erste Vertragsjahr beginnt bei Inbetriebnahme des Informationssystems bzw. mit Auftragserteilung bei Anschluß an eine bestehende Anlage. Bei Inbetriebnahme des Informationssystems ist das Jahresentgelt im vorhinein fällig. Bei Anschluß an bestehende Anlagen ist das erste Jahresentgelt mit Erhalt der Jahresrechnung fällig. Die folgenden Jahresentgelte sind jährlich im vorhinein bei Rechnungserhalt fällig. Das Entgelt ist auch fällig, wenn der Auftraggeber mit der Lieferung der Unterlagen laut Kundenstammblatt säumig ist und daher nicht einprogrammiert werden kann. Im Fall der Säumigkeit bei der Bezahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber ist E.I.S. berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat das Gesamtentgelt aus dem Vertrag fällig zu stellen. Sollten vom Gesetzgeber Steuern oder Abgaben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht abzuführen waren, im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag normiert werden, ist E.I.S. berechtigt, den Ersatz derselben zusätzlich zum vereinbarten Entgelt vom Auftraggeber zu begehren. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Entgelts vereinbart. Die Wertsicherung ist mittels des Verbraucherpreisindex 1996 des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, sofern dieser nicht mehr veröffentlicht wird, mittels des Nachfolgeindex zu berechnen. Schwankungen des Index nach oben oder unten bis drei Prozent bleiben unberücksichtigt, bei Überschreitung dieser Grenze ist die gesamte Differenz in Anrechnung zu bringen und das neue Entgelt zu berechnen, das wiederum anzupassen ist, sobald neuerdings eine Schwankung um drei Prozent oder mehr eintritt und so fort. Berechnungsgrundlage für die Wertsicherung ist der Index des Monats der ersten Jahresfaktura. Die für die Anlage anfallenden Strom- und Telefonkosten werden dem Auftraggeber pauschal aliquot ein Mal jährlich verrechnet.

Die Firma E.I.S. verpflichtet sich, eventuell auftretende Mängel auf ihre Kosten innerhalb einer angemessenen Frist nach Meldung zu beheben. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag von seiten des Auftraggebers aufgrund einer Störung oder einem nicht auf Vorsatz oder groben Verschulden beruhenden Nichtfunktionieren des Informationssystems ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verzichtet gegenüber der Firma E.I.S. auf Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer, die daraus resultieren, daß das Informationssystem, aus welchen Gründen auch immer ausfällt oder mangelhaft funktioniert und nimmt E.I.S. diesen Verzicht hiemit an. Ausgenommen hievon sind Schadenersatzansprüche, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Ansprüche auf Entgeltminderung können nur aufgrund eines mehr als 14-tägigen durchgehenden Ausfalls, hervorgerufen durch einen Produktmangel, gestellt werden. Im Falle von Beschädigungen der Anlage durch Vandalismus oder höhere Gewalt verzichtet der Auftraggeber auf einen Entgeltminderungsanspruch gegenüber E.I.S. und nimmt diese den Verzicht hiemit an. Verzögert sich die Erbringung der Leistung durch einen auf Seiten von E.I.S. eingetretenen Umstand, der nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, so wird eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist durch den Auftraggeber gewährt.

Das Informationssystem wird durch E.I.S. versichert gehalten.

Alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen laut Kundenstammblatt sind vom Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Geschäftsauftrages an E.I.S. zu übergeben. Sollten diese nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der dadurch bedingten doppelten Programmierkosten. Die Fälligkeit des Entgelts wird davon nicht berührt.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von E.I.S. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für E.I.S. nur dann verbindlich, wenn diese von E.I.S. gesondert schriftlich anerkannt werden. Sollten einzelne Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam werden oder sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen. Derartige Regelungen sind unverzüglich durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ungültigen Vereinbarung entsprechen.

Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten vereinbaren die Parteien gemäß § 104 JN das Bezirksgericht Deutschlandsberg. Für Leistung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der Firma E.I.S., dies auch dann, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erbracht wird.